Erbrecht: Pflichten des Notars bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses
Die auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten vorgesehene Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses erfordert mehr als die bloße Beurkundungstätigkeit des Notars. Der Notar hat, so das OLG Dresden, Beschluss vom 27.07.2016, Az.: 17 W 666/16, den Nachlassbestand selbst zu ermitteln und ist für den Inhalt des Verzeichnisses verantwortlich. Er ist aber nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle Richtungen zu ermitteln, insbesondere bei ortsnahen Banken ins Blaue hinein anzufragen.
Anmerkung: Letzteres sehen einige Gericht anders. Im übrigen stellt die Anfrage bei den Banken kein erheblicher Arbeitsaufwand dar und ist unseres Erachtens den Notaren durchaus zuzumuten, zumal der Pflichtteilsberechtigte von den Banken kiene Auskünfte erhält.
Mitgeteilt von Michael Wemmer
Fachanwalt für Erbrecht
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