Know-how-Schutz

Bei der Entwicklung technischer Produkte aller Art kann zunächst geheimes Wissen unterschiedlichster Art entwickelt werden. Soweit es sich hierbei um eine erfinderische Tätigkeit handelt, die zu einer Neuheit auf dem Gebiet der Technik führt, kann diese Erfindung patentiert werden. Bis zur Veröffentlichung des Patents ist jedoch dieses technische Wissen geheimzuhalten. Es gibt jedoch technische Entwicklungen, die nicht patentfähig sind, jedoch gleichwohl ein wichtiges technisch-geschäftliches Wissen darstellen, welche einen wettbewerblichen Vorsprung bieten. Es gibt auch Gründe, auf eine Patentanmeldung zu verzichten und diese Erfindung als geheimes Know-how nutzen.

Dieses geheime Know-how gilt es zu schützen.

Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen, hierunter fällt auch das geheime Know-how, ist nach § 17 UWG unter Strafe gestellt. Auch Betriebsspionage ist hiernach strafbar.

Know-how-Schutz muss aber umfassender sein durch Regelung in Arbeitsverträgen und der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten, Verschwiegenheitspflichten und weiterem. Auch in Vertragsverhandlungen mit Geschäftspartnern (Auftraggebern, OEM´s, Kunden einerseits, aber auch Lieferanten andererseits) muss der Know-how-Schutz im Auge behalten werden und gegebenenfalls geregelt werden. Auch bei Forschung und Entwicklung (F & E) ist mit Entwicklungspartnern der Know-how-Schutz zu regeln. Bei derartigen vertraglichen Gestaltungen beraten wir Sie. Auch die Veräußerung und die Lizenzierung von Know-how erfordert vertragliche Gestaltungen, zu denen wir beraten.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch in Fällen von Know-how-Verletzungen.

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