Designrecht

Das Designrecht hat den Schutz von Mustern (2-dimensionale Darstellungen) und von Modellen (3-dimensionale Gegenstände) in ihrem äußerlichen Erscheinungsbild in ihrer ästhetisch wirkenden Gestaltung zum Gegenstand. Ein Design können ganze Erzeugnisse oder auch Teile davon, auch Gebrauchsgegenstände, künstlerische Gegenstände, Verpackungen und ähnliche Erzeugnisse umfassen. Geschützt wird deren Erscheinungsform, welche sich durch die sichtbaren Merkmale wie Linien, Konturen, Farben, der Gestalt im Sinne einer Raumform, der Oberflächenstruktur und der Werkstoffe sowie ihrer Verzierung ergeben.

Der Designschutz kann sich aus mehreren gesetzlichen Regelungen ergeben:

  • Urhebergesetz
  • Designgesetz, welches das ehemalige Geschmacksmustergesetz ersetzt hat
  • Europäisches Gemeinschafts-Geschmacksmuster (Verordnung Nr. 6/2002 über das
    Gemeinschafts-Geschmacksmuster)
  • § 4 Nr. 3 UWG, wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz
  • Markengesetz, d. h. Design als Marke

Unsere Leistungen zum Designrecht:

  • Prüfung der Schutzfähigkeit von designerischen Gestaltungen
  • Design-Recherche, d. h. Überprüfung, ob gleiche oder ähnliche Muster oder Modelle bereits veröffentlicht sind
  • Schutzrechts-Anmeldung eines Designs bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, Europäisches Amt für geistiges Eigentum (EUIPU, ehemals Harmonisierungsamt), internationale Registrierung bei WIPO/OMPI
  • Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen bei Rechtsverletzungen, Vertretung in Designstreitigkeiten, Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klageverfahren
  • Lizenzrecht, Lizenzvertrag, Beratung und Vertragsgestaltung zur Lizenzerteilung, Verkauf und Übertragung von Designrechten

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