Erbrecht: Zwangsvollstreckung des Anspruchs auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses
Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob der zur Auskunft verpflichtete Erbe vor dem das Nachlassverzeichnis aufnehmenden Notar persönlich erscheinen muss. Hier ist, so der BGH, der Einzelfall entscheidend. Der Auskunftsverpflichtete muss in dem Umfang an der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses mitwirken, wie es für die ordnungsgemäße Erstellung des Verzeichnisses im konkreten Fall erforderlich ist, BGH, Beschluss vom 13.09.2018, AZ. I ZB 109/17.
Hat der Erbe dem Notar bereits persönlich Auskunft erteilt und besteht kein weitergehender Aufklärungsbedarf, so hat der Erbe seine Mitwirkungspflicht erfüllt und muss nicht an dem Termin zur förmlichen Aufnahme des Verzeichnisses erscheinen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Wemmer
Fachanwalt für Erbrecht
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