Zwangsmittel wegen notariellen Nachlassverzeichnisses

Wenn der Notar nicht ausreichend an der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses mitwirkt, ist ein Zwangsmittelverfahren gegen den Erben möglich. Der Erbe muss alles in seiner Macht Stehende getan haben, um den Notar zur Erstellung des Nachlassvezeichnisses zu bringen. Unterlässt dies der Erbe, kann gegen ihn ein Zwangsgeld, und ersatzweise Zwangshaft festgesetzt werden.Der Notar hat u.U. die Pflicht, spätere Aufträge abzulehnen, um das Nachlassverzeichnis erstellen zu können, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2021 9 W 58/20.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Wemmer

Fachanwalt für Erbrecht

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