Zwangsmittel wegen notariellen Nachlassverzeichnisses
Wenn der Notar nicht ausreichend an der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses mitwirkt, ist ein Zwangsmittelverfahren gegen den Erben möglich. Der Erbe muss alles in seiner Macht Stehende getan haben, um den Notar zur Erstellung des Nachlassvezeichnisses zu bringen. Unterlässt dies der Erbe, kann gegen ihn ein Zwangsgeld, und ersatzweise Zwangshaft festgesetzt werden.Der Notar hat u.U. die Pflicht, spätere Aufträge abzulehnen, um das Nachlassverzeichnis erstellen zu können, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2021 9 W 58/20.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Wemmer
WEISSKOPF Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Bahnhofstraße 4a
99084 Erfurt
Tel.: +49 (0)361 56 56 2-0
Fax.:+49 (0)361 56 56 2-36
E-Mail:
Anfahrt mit dem Auto
Anfahrtsskizze (PDF)
Parkmöglichkeit direkt am Haus (Parkhaus Reglermauer) Routenplaner: Google Maps
-
Das verschwundene Testament
Wenn ein Testament nicht auffindbar ist, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der Erblass...
weiterlesen -
Zwangsmittel wegen notariellen Nachlassverzeichnisses
Wenn der Notar nicht ausreichend an der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses mitwirkt, ist ein Zw...
weiterlesen