Wohnungsmietrecht: Versäumung der Abrechnungsfrist bei verspäteter Jahresabrechnung in der WEG-Anlage
Bei der Abrechnung der Betriebskosten einer vermieteten Eigentumswohnung gelten die allgemeinen Regeln des Mietrechts. Insbesondere hat der Vermieter die Jahresfrist zu beachten, falls er Nachforderungen gegen den Mieter geltend machen will. Er darf nicht einfach abwarten, bis die Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung beschließt, sondern muss alles tun, damit ihm bei der Fristüberschreitung kein Verschulden vorgeworfen werden kann, BGH, Urteil vom 25.01.2017, Az.: VIII ZR 249/15.
Text erstellt von Rechtsanwalt Michael Wemmer
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
06.04.2017
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