Wohnungseigentumsrecht: Keine Beschlusskompetenz für Vergemeinschaftung der Abnahme gegenüber Nachzüglern
Weder aufgrund einer Bestimmung in der Teilungserklärung noch aufgrund eines Beschlusses der Eigentümerversammlung entfaltet die Abnahme des Gemeinschaftseigentums eine Abnahmewirkung zugunsten des Bauträgers und zu Lasten der Nachzügler-Erwerber. Ein derartiger Beschluss ist mangels Beschlusskompetenz auch ohne Anfechtung nichtig. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist in dem jeweiligen individuellen Kaufvertrag zu regeln. Auch eine dortige Regelung ist auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Die Klausel:
„Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist durch das Ingenieurbüro … am … erfolgt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum läuft für den Käufer zum selben Termin ab wie für diejenigen Käufer, welche die gemeinschaftliche Abnahme durchgeführt haben“ ist ebenfalls unwirksam.
BGH, Urteil vom 12.05.2016, VII ZR 171/15
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Wemmer
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