Wettbewerbsrecht: Stromliefervertrag, Zahlungsmöglichkeit, Zahlungsmodalitäten

Das OLG Köln und auch das Landgericht Düsseldorf hatten sich beide anlässlich von Klagen durch die Verbraucherzentrale gegen Stromlieferanten mit den Vertragsbedingungen der Lie-ferer zu befassen. § 41 Abs. 2 S. 2 EnergiewirtschaftsG (EnWG) bestimmt: Den Haushalts-kunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten.“.

In dem Rechtsstreit vor dem OLG Köln hat die Beklagte einen Tarif „Strom Basic“ angeboten, bei dem der Verbraucher jedoch zwingend seine Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats erklären musste. Bei anderen Tarifen wurde alternativ hierzu auch die Zahlung per Überweisung oder per Dauerauftrag angeboten.

Das OLG Köln sieht hierin einen Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG i. V. m. § 2 UKlaG. Aus dem Wortlaut von § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG ergibt sich eindeutig, dass dem Kunden min-destens zwei unterschiedliche, möglicherweise sogar drei unterschiedliche Zahlungsweisen angeboten werden müssen. Die Gestaltung der Beklagten, in einem Tarif nur eine Zahlungs-variante und in anderen Tarifen wiederum weitere Zahlungsvarianten anzubieten, reicht dieser gesetzlichen Forderung nicht. Vielmehr sind für alle Tarife vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten.

Dies gilt erst recht für einen Basis-Tarif, weil hierdurch Kunden, die über kein Konto verfügen, unangemessen benachteiligt werden, weil ihm nicht alle Tarife offenstehen. Gerade die in der Regel einkommensschwachen Kunden ohne Girokonto sind vom Abschluss des für sie be-sonders attraktiven, nämlich des besonders preisgünstigem Basistarifs, von vornherein aus-geschlossen.

Das Landgericht Düsseldorf hatte über den Fall zu entscheiden, dass ein anderer Stromver-sorger den Vertragsabschluss über das Internet vorsah. Für eine Bestellung über das Internet war es jedoch erforderlich, die Bankverbindung anzugeben und durch Setzen eines entspre-chenden Häkchens die Einzugsermächtigung für das sogenannte SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Ohne Einsetzen des Häkchens konnte der Bestellvorgang nicht fortgesetzt werden.

Hierin sieht das Landgericht Düsseldorf einen Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG. Die rechtliche Verpflichtung, verschiedene Zahlungsvarianten anzubieten, gelte auch bei einem Vertragsabschluss über das Internet. Der Verweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, dass durch telefonische Rücksprache auch eine andere Zahlungsmodalität vereinbart werden könne, reiche nicht aus.

OLG Köln, Urteil vom 24.03.2017, WRP 2017, 602; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2016, VuR 2017, 194

Dieser Text wurde erstellt von Rechtsanwalt Dr. Andreas Stute.

14.08.2017

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