Wettbewerbsrecht: Irreführung, Alleinstellungsbehauptung, Spitzengruppe

Auf einem Fachärztekongress für Augenheilkunde wurde von einem Pharma-Unternehmen gegenüber den Kongressteilnehmern, überwiegend Augenärzte, für ein Präparat wie folgt geworben: „Unübertroffene Wirksamkeit im 10. Jahr […] seit Markteinführung von X. Zur Behandlung von […] konnte für kein Präparat eine höhere Wirksamkeit nachgewiesen werden.“. Das OLG Düsseldorf hat in dieser Werbung keine Alleinstellungswerbung erkannt, wohl aber eine irreführende, wettbewerbswidrige Spitzengruppen-Werbung.

Zu beachten war in diesem Fall die spezielle Marktsituation, wonach es zwei weitere Präparate anderer Pharmahersteller gibt, die als in ihrer Wirksamkeit gleichwertig zu bewerten sind. Daneben gibt es mehrere Pharmahersteller, die nur einen sehr geringen Marktanteil haben und deren Produkte nicht ganz die Wirksamkeit erreichen. Dem mit der Werbung angesprochenen Fachpublikum sei aber diese Marktsituation bekannt, weshalb die Werbung nicht als eine Alleinstellungsbehauptung – im Sinne der Beste von allen – zu beurteilen sei.

Die Werbung sei gleichwohl irreführend, weil der fälschliche Eindruck erweckt werde, einer Spitzengruppe anzugehören was jedoch nicht der Fall sei. Die drei gleich wirksam Präparate, von denen eines von dem Beklagten hergestellt wird, haben einen Marktanteil von fast 90 %. Insoweit kann nicht von einer Spitzengruppe gesprochen werden. Denn eine Spitzengruppe kann es nur geben, wenn es daneben weitere beachtliche Mitbewerber gibt, zu denen ein deutlicher Abstand besteht. Das ist hier aber gerade nicht der Fall.

Die Werbung mit der „unübertroffenen Wirksamkeit“ nimmt also für sich eine Spitzenstellung in Anspruch, die aber allen weiteren wesentlichen Wettbewerbern gleichermaßen zukommt, weshalb ein irreführender Eindruck hervorgerufen wird. Eine Spitzengruppe gibt es nicht.

Über den hier entschiedenen, relativ speziellen Fall hinaus wird man jedoch festhalten können, dass eine werbemäßige Formulierung: „unübertroffenen“ stets die rechtliche Gefahr in sich birgt, gegen § 5 Abs. 1 UWG zu verstoßen, da dies, je nach Fallkonstellation, durchaus als eine irreführende Alleinstellungsbehauptung oder als eine nicht bestehende Spitzengruppen-Behauptung beurteilt werden kann.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2017, WRP 2017, 589

Dieser Text wurde erstellt von Rechtsanwalt Dr. Andreas Stute

14.08.2017

© 2019 - Weisskopf Rechtsanwälte Partnerschaft mbB