Verzicht auf dingliches Wohnrecht
Der Verzichtauf ein dingliches Wohnungsrecht stellt grundsätzlich auch dann eine Zuwendung (Schenkung) aus dem Vermögen des Wohnungsberechtigten dar, wenn dieser im Zeitpunkt des Verzichts an der Ausübung des Rechts dauerhaft gehindert ist, BGH, Urteil vom 20.10.2020, X ZR 7/20.
Anmerkung: Diese Entscheidung wird sowohl im Schenkungsrecht (Überleitung der Forderung des verarmeten Schenkers durch die Sozialbehörde), als auch im Pflichtteilsrecht (Pflichtteilsergänzungsanspruch) eine erheblich Rolle spielen.
Mitgeteilt von Michael Wemmer
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