Untätigkeit des Notars beim notariellen Nachlassverzeichnis

Der Schuldner einer Auskunftsverpflichtung (hier der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten) hat, wenn der beauftragte Notar untätig bleibt oder unzureichend tätig wird, im Wege der Dienstaufsicht oder im Zivilrechtsweg ein hinreichendes Nachlassverzeichnis zu erzwingen, indem dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Notar eingeleitet werden, oder aber einen anderen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen, OLG Koblenz, Beschluss vom 10.08.2020 – 12 W 136/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Wemmer

Fachanwalt für Erbrecht

 

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