Gewerblicher Rechtsschutz / Wettbewerbsrecht: Smartphone-Werbung: Solange der Vorrat reicht

BGH, Urteil vom 17.09.2015, Az. I ZR 92/14

Im Jahr 2014 hat Lidl für ein Smartphone mit einem besonders günstigen Preis geworben, und zwar in der Printwerbung für alle Filialen und auch auf ihrer Internetseite. Auf den begrenzten Vorrat wurde durch Sternchen-Hinweis in der Printwerbung erklärt: „Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein.“ Auf der Internetseite wurde durch Sternchen-Hinweis nur bekannt gegeben: „Alle Artikel solange der Vorrat reicht.“

Tatsächlich waren die Smartphones bereits im Laufe des Vormittags des ersten Verkaufstages vergriffen.

Der BGH entschied, dass gegen § 3 Abs. 3, Anhang Nr. 5 UWG verstoßen wird. Nach Ziffer 5 der so genannten Schwarzen Liste ist bestimmt, dass es rechtswidrig ist, wenn ein Unternehmen nicht darüber aufklärt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme habe, es werde nicht in der Lage sein, die angebotenen Waren für einen angemessenen Zeitraum anzubieten, so genanntes Verbot der Lock-Angebote. Der BGH entschied, dass die hier erteilten Sternchen-Hinweise nicht ausreichend sind. Auch bei einem derartigen Aktionsangebot rechne der Verbraucher nicht damit, dass das beworbene Produkt bereits am Vormittag des ersten Angebotstages nicht mehr erhältlich ist. Der Wettbewerbsverstoß hätte dadurch vermieden werden können, indem in dem Hinweis deutlich sichtbar auf die Möglichkeit eines sehr kurzfristigen Ausverkaufs der Ware hingewiesen wird oder dass von Lidl in den Filialen und auch im Internet-Shop ein entsprechender Warenvorrat bereitgehalten worden wäre.

Dieser Text wurde erstellt von Dr. Andreas Stute

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