Notarielles Nachlassverzeichnis
Ein notarielles Nachlassverzeichnis, das der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten vorlegen muss, ist unvollständig, wenn der Notar nicht diejenigen Nachforschungen anstellt, die ein objektiver Dritter in der Lage des Pflichtteilsberechtigten für erforderlich halten würde. In einem derartigen Fall kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Erben ausnahmsweise die Ergänzung des notariellen Verzeichnisses verlangen, so der Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.2020, Az.: IV ZR 193/19.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Wemmer
Fachanwalt für Erbrecht
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