Nachweis der Testamentserrichtung durch Vorlage einer Kopie möglich?

Grundsätzlich ist zum Nachweis eines testamentarisch verfügten letzten Willen des Erblassers dem Nachlassgericht das Original des Testaments vorzulegen. Andererseits bleibt auch ein verschwundenes oder zerstörtes Testament wirksam, solange es nicht von dem Erblasser willentlich vernichtet wurde. Dass von dem Testament nur noch eine Kopie vorliegt, lässt nicht den Schluss darauf zu, der Erblasser habe das Original vernichtet, weil er an dessen Inhalt nicht mehr festhalten wollte. Der Nachweis der Erbfolge kann mit allen zulässigen Beweismitteln und auch mit einer Kopie des Testaments geführt werden. Diesen Grundsatz hat das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 05.09.2019, Az. 3 W 79/18, bestätigt.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Wemmer

Fachanwalt für Erbrecht

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