Mietrecht: Unterwirft sich der Mieter hinsichtlich der Mietforderung in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung, stellt dies keine Mietsicherheit dar
Der Vermieter hatte mit seinem Wohnungsmieter vereinbart, dieser solle sich neben der Stellung einer Kaution von drei Monatsmieten auch noch verpflichten, sich wegen der Mietzinsforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde zu unterwerfen. Der BGH hält dies, sofern es sich um eine individuelle Vereinbarung handelt, für wirksam; BGH, Urteil vom 14.06.2017, VIII ZR 76/16. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung stelle keine zusätzliche (und somit unwirksame) Mietsicherheit dar.
Text erstellt von Rechtsanwalt Michael Wemmer
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
05.11.2017
WEISSKOPF Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Bahnhofstraße 4a
99084 Erfurt
Tel.: +49 (0)361 56 56 2-0
Fax.:+49 (0)361 56 56 2-36
E-Mail:
Anfahrt mit dem Auto
Anfahrtsskizze (PDF)
Parkmöglichkeit direkt am Haus (Parkhaus Reglermauer) Routenplaner: Google Maps
-
Abstandnahme vom Pflichtteilsanspruch nach Kenntnis von der Pflichtteilsstrafklausel
Es fehlt an einer ernsthaften Geltendmachung des Pflichtteils, wenn der Pflichtteilsberechtigte den ...
weiterlesen -
Berechnung eines Wohnungsrechts
Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 24.10.2022 (Az. 6 U 11/22) die von der herrschenden Rechtspre...
weiterlesen