Mietrecht: Unterwirft sich der Mieter hinsichtlich der Mietforderung in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung, stellt dies keine Mietsicherheit dar

Der Vermieter hatte mit seinem Wohnungsmieter vereinbart, dieser solle sich neben der Stellung einer Kaution von drei Monatsmieten auch noch verpflichten, sich wegen der Mietzinsforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde zu unterwerfen. Der BGH hält dies, sofern es sich um eine individuelle Vereinbarung handelt, für wirksam; BGH, Urteil vom 14.06.2017, VIII ZR 76/16. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung stelle keine zusätzliche (und somit unwirksame) Mietsicherheit dar.

 

Text erstellt von Rechtsanwalt Michael Wemmer

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

05.11.2017

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