Mietrecht: Rückgabe einer Mietsicherheit; Aufrechnung mit verjährten Betriebskostennachforderungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.07.2016, Az.: VIII ZR 263/14, seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit erst fällig wird, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. In der Regel gehen die Gerichte von einer Überlegungsfrist von mindestens 6 Monaten aus, in begründeten Einzelfällen kann sie auch länger sein.

Außerdem hat der BGH klargestellt, dass es dem Vermieter verwehrt ist, sich wegen bereits verjährter Nachforderungen aus Betriebskostenabrechungen aus der Mietsicherheit zu befriedigen. Diese Forderungen seien wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 216 Abs. 3 BGB

Text verfasst von Rechtsanwalt Michael Wemmer

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwalt für Erbrecht

 

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