Maklerrecht: Übermittlung falscher Objektangaben

Der Makler hat über alle ihm bekannten Umstände, die für die Entschließung des Kunden von Bedeutung sein können, aufzuklären. Er verletzt insbesondere dann seine Pflichten, wenn er Eigenschaften des Objekts behauptet oder sonstige Informationen über dieses erteilt, ohne sich die dabei erforderlichen Grundlagen verschafft zu haben. Anderenfalls macht er sich seinem Auftraggeber gegenüber schadensersatzpflichtig, BGH, Beschluss vom 10.11.2016, Az.: I ZR 235/15.

Text erstellt von Rechtsanwalt Michael Wemmer

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

06.04.2017

 

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