Maklerrecht: Der Vorkaufsberechtigte muss eine unüblich hohe Maklerprovision nicht übernehmen
Übt der Berechtigte sein Vorkaufsrecht aus, muss er Maklerkosten, die sich nicht im Rahmen des Üblichen halten, nicht übernehmen. Auch eine richterliche Herabsetzung der Provision auf das übliche Maß kommt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2016, Az.: I ZR 5/15, nicht in Betracht, so dass dem Makler, der eine unüblich hohe Provision verlangt, von dem Vorkaufsberechtigten gar nichts verlangen darf.
Text erstellt von
Rechtsanwalt Michael Wemmer
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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