Immobilienrecht: Keine Provision für die Überlassung eines Exposés eines anderen Maklers
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.12.2015, AZ.: I ZR 172/14, entschieden, dass einem Makler, der einem Interessenten das Exposé eines anderen Maklers überlässt, welches ein ausdrückliches Provisionsverlangen enthält, ohne weitere ausdrückliche Erklärung kein Provisonsanspruch zusteht. Auch der andere Makler, dessen Exposé dem Interessenten überlassen wurde, hat gegen diesen keinen Provisionsanspruch, da er selbst dem Interessenten nicht die Erbringung von Maklerleistungen angeboten hat. Der das Exposé weitergebende Makler ist weder dessen Bote noch Vertreter.
Dieser Text wurde verfasst von Rechtsanwalt Michael Wemmer
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