Immobilienrecht: Vorsicht bei der Altersangabe eines Hauses im Kaufvertrag!
Ist ein Wohnhaus tatsächlich zwei Jahre älter als im Grundstückskaufvertrag angegeben, so kann dies für den Käufer ein Rücktrittsgrund sein, so das Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.03.2017, Az.: 22 U 82/16.
Die Angabe des Baujahrs im Kaufvertrag führe zu einer Beschaffenheitsvereinbarung. Eine Abweichung um zwei Jahre habe Auswirkungen auf den Verkehrswert des Grundstücks und sei daher nicht hinzunehmen.
Text erstellt von Rechtsanwalt Michael Wemmer
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
30.06.2017
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