Immobilienrecht: Abbruch der Verhandlungen über Grundstückskauf – Schadensersatz?
Ein Schadensersatzanspruch wegen des Abruchs von Vertragsverhandlungen über einen Grundstückskaufvertrag setzt zunächst voraus, dass der Abrechende erhebliches Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat. Der Anspruch ist aber ausgeschlossen, wenn triftige Gründe für den Abbruch der Verhandlungen stehen. Da ein Grundstückskaufvertrag erst wirksam wird, wenn er notariell abgeschlossen wird, werden an das Vorliegen eines triftigen Grundes keine hohen Anforderungen gestellt. Andernfallskönnte ein mittelbarer Zwang zum Abschluss des Vertrages entstehen, was aber dem Zweck der Formerfordernis (notarielle Beurkundung), eine Bindung ohne Einhaltung der Form zu verhindern, widerspräche.
Das dahingehende Urteil des Landgerichts Köln vom 11.04.2019, Az. 2 O 202/18, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Wemmer
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
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