Grundbucheinsicht durch Pflichtteilsberechtigten
Der Pflichtteilsberechtigte kann zur Prüfung seiner erbrechtlichen Ansprüche ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme in das Grundbuch und die Grundakten geltend machen.
Der Pflichtteilsberechtigte muss keine schlüssige Darstellung der etwaig geltend zu machenden erbrechtlichen Ansprüche vornehmen, Beschluss OLG Frankfurt a.M. vom 21.07.2020, Az.: 20 W 80/20.
Mitgeteilt von Michael Wemmer
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