Gewerbliches Mietrecht: Schönheitsreparaturen in Gewerberäumen
Das OLG Celle hat am 13.07.2016, Az.: 2 U 45/16, einen interessaten Hinweisbeschluss erlassen. Danach soll die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach die formularmäßige Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Wohnungsmieter unrenoviert übergebenen Wohnung ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs unwirksam ist, auf die Vermietung unrenoviert übergebener Geschäftsräume zu übertragen sein. Das OLG Celle meint, es gebe keinen sachlichen Grund, die Rechtsprechung des BGH nicht auf die Vermietung von Gewerberaum zu übertragen, zumal der Geschäftsraummieter nicht minder schutzbedürftig sei als der Wohnungsmieter.
Man darf gespannt sein, ob diese Rechtsansicht vom BGH und/oder anderen Oberlandesgerichten bestätigt wird.
Text verfasst von Rechtsanwalt Michael Wemmer
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwalt für Erbrecht
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