Gewerberaummiete: Bei Schäden an der Mietsache ist keine Nachfristsetzung erforderlich

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hatte der Vermieter erhebliche Schäden an der Mietsache, die vom Mieter verursacht worden waren, festgestellt. Er forderte nun den Mieter auf, Schadensersatz zu leisten und verklagte ihn, ohne ihm vorher eine Nachfrist zur Behebung der Schäden gesetzt zu haben. Zu Recht, befand der BGH mit seinem Urteil vom 27.06.2018, Az. XII ZR 79/17.  Nach Auffassung des BGH ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Pflichtverletzung, wegen der der Vermieter Schadensersatz begehrt, um die Nicht- oder Schlechterfüllung einer Leistungspflicht handelt (dann Nachfristsetzung), oder um die in § 241 Abs. 2 BGB geregelte vertragliche Nebenpflicht handelt, wonach der Mieter zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vermieters verpflichtet ist. Um einen derartigen Fall handelte es sich hier, so dass der Vermieter ohne Nachfristsetzung Schadensersatz fordern konnte.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Wemmer

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

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