Gewerberaummiete: Bei Mängeln reicht die genaue Beschreibung der Symptome für die Minderung aus
Bei Mängeln der Mietsache tritt die Minderung des Mietzinses kraft Gesetzes ein. Auch von dem Mieter von Gewerberäumen kann nur verlangt werden, das er die Mangelerscheinungen hinreichend deutlich beschreibt. Damit kann eine Minerung ausreichend begründet werden. Er muss weder das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung noch die Ursache der vorhandenen Symptome bezeichnen. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 27.07.2016, Az.: XII ZR 59/14, die bislang für das Wohnungsmietrecht geltende sog. Symptonrechtsprechung auf das Gewerbemietraumrecht übertragen.
Dieser Text wurde erstellt von
Rechtsanwalt Michael Wemmer
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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