Erbrecht: Zur Volljährigenadoption

Eine Volljährigenadoption kann dann, ungeachtet des sie bietenden erb- und schenkungsteuerechtlichen Vorteils, dann sittlich gerechtfertigt sein, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird. Von einem derartigen Verhältnis kann, so Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2019, Az.: 17 UF 87/18, dann ausgegangen werden, wenn die zwischen den Beteiligten ein besonders enger persönlicher Kontakt und die Bereitschaft zu dauerhaftem und gegenseitigem Beistand besteht. Es muss sich um ein solches Maß an innerer Verbundenheit handeln, dass sich die Beziehung klar von einer guten Freundschaft abhebt und in die Nähe einer echten, gelebten Beziehung zwischen einem Elternteil und dessen erwachenen Kind rückt. Dass der Anzunehmende zugleich auch zu seinen leiblichen Eltern ein intaktes Verhältnis hat, steht dem nicht entgegen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Wemmer

Fachanwalt für Erbrecht

 

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