Gewerblicher Rechtsschutz / Wettbewerbsrecht: E-Mail-Werbung, Persönlichkeitsrecht

(BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015, Az. VI ZR 134/15, NJW 2016, 870)

Unverlangte Werbung in automatisierter E-Mail-Eingangsbestätigung:

Zum Sachverhalt:

Ein Verbraucher hat gegenüber seiner Versicherung einen Vertrag per E-Mail-Schreiben gekündigt. Daraufhin erhielt er von der Versicherung eine automatisierte E-Mail-Eingangsbestätigung, in der zugleich Werbung enthalten war. Der Verbraucher wies per E-Mail-Schreiben die Versicherung darauf hin, dass er mit einer Werbung auf diesem Wege nicht einverstanden sei. Auf dieses E-Mail-Schreiben und auch auf ein weiteres späteres E-Mail-Schreiben mit der Sachstandsanfrage hin erhielt der Verbraucher erneut von der Versicherung automatisierte Eingangsbestätigungen, die ebenfalls die gleiche Werbung enthielten.

Gegen diese unverlangte Werbung erhob der Verbraucher die Klage auf Unterlassung.

Der BGH entschied, dass derartige Werbe-E-Mails wie jede andere Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung darstellen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Diesen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch kann aber ein Verbraucher, wie es der Kläger war, nicht geltend machen, da wettbewerbliche Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG nur von Wettbewerbern oder anerkannten Verbänden erhoben werden können.

Der BGH stellte hier aber eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers fest, so dass sich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB ergibt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. In der bloßen, also nicht ehrverletzenden Kontaktaufnahme kann allerdings nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt. So lag der Fall auch hier, der Kläger hatte zuvor ausdrücklich erklärt, Bestätigungsschreiben mit beigefügter Werbung nicht erhalten zu wollen.

Der BGH weist auch darauf hin, dass der Begriff ´Werbung` weit zu fassen ist. Eine Werbung liegt auch vor, wenn ein sogenannter „Service“ angeboten wird.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in diesem Fall auch rechtswidrig. Eine gegenseitige Abwägung der Interessen des Klägers und des Beklagten ist vorzunehmen, so der BGH. Dem Interesse des Versicherers, mit seinen Bestätigungs-E-Mails auch Werbung oder sogenannte Serviceangebote zu übersenden, ist das Interesse des Kunden (= Verbraucher und Kläger) an einem Schutz gegen Belästigung entgegenzustellen. Für sich betrachtet ist der Eingriff nur geringfügig, da der Verbraucher die Werbung schnell erkennt. Zu Gunsten des Verbrauchers ist aber zu beachten, dass er gezwungen ist, die wichtige Nachricht von der werblichen Nachricht zu trennen und dass dies einen belästigenden Umfang annehmen kann, wenn dies bei einer Vielzahl von E-Mail-Schreiben passiert, was aufgrund der billigen, schnellen Automatisierungsmöglichkeit zu befürchten ist. Entscheidend ist für den BGH aber, dass der Empfänger Werbung und damit das gegenständliche Eindringen in seine Privatsphäre ausdrücklich abgelehnt hat. Hierdurch ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht.

Zu beachten ist auch, dass diese Grundsätze gleichermaßen auch für Telefonwerbung und für Telefaxwerbung gelten.

Dieser Text wurde erstellt von Dr. Andreas Stute

© 2019 - Weisskopf Rechtsanwälte Partnerschaft mbB