Arbeitsrecht: Befristeter Arbeitsvertrag nach Renteneintritt in Altersrente?

Soweit kein sachlicher Rechtsgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, ist jedenfalls der Bezug von gesetzliche Altersrente allein kein Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG, vgl. BAG 7 AZR 17/13.
Auch hier gilt der Grundsatz, dass bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen eine Fortsetzung durch einen befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG nicht zulässig ist.

Dieser Text wurde erstellt von Rechtsanwältin Dr. Gudrun Mandler

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