Erbrecht: Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29.06.2016 , Az.: IV ZR 387/15, klargestellt, dass das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist angefochten werden kann, wenn der mit Beschwerungen (hier: Testamentsvollstreckung) eingesetzte pflichtteilsberechtigte Erbe, irrig davon ausgegangen ist, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um sich seinen Pflichtteilsanspruch zu erhalten. Wichtig: Die Anfechtung muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund erfolgen, § 1954 Abs. 2 BGB!
Text verfasst von Rechtsanwalt Michael Wemmer
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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