Erbrecht: Ausschlagung der Erbschaft des Kindes durch die Eltern bei Ausschluss der Vermögensverwaltung
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung (z.B. Testament) bestimmen, dass die Eltern eines minderjährigen Kindes, das sein Vermögen erben soll, dieses Vermögen nicht verwalten sollen. Das Kind erhält dann einen Pfleger, der für die Verwaltung des ererbten Vermögens zuständig ist.
Der Bundesgerichtshof hat am 29.06.2016, Az.: XII ZB 300/15, entschieden, dass der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für das von einem minderjährigen Kind ererbten Vermögen auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft umfasst.
Text erstellt von
Rechtsanwalt Michael Wemmer
Fachanwalt für Erbrecht
30.12.2016
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