Erbrecht: Die den Vertragserben eines Erbvertrages beeinträchtigende Schenkung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.09.2016, Az.: IV ZR 513/15, die Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch eines (Erb-)Vertragserben eines Erbvertrages wegen einer zu Lebzeiten des Erblassers vorgenommenen Schenkung eines Grundstückes auf einen Dritten, im Einzelnen dargelegt:

Zunächst sind ein im Grundstücksübertragungsvertrag vorbehaltener Nießbrauch und eine übernommene Pflegeverpflichtung bereits bei der Prüfung, ob überhaupt eine Schenkung vorliegt, zu berücksichtigen. Dabei kann es sich auch um eine gemischte Schenkung handeln. Der Wert des Nießbrauchs und der Pflegeverpflichtung kann anhand der Multiplikation des Vervielfältigers gemäß Anlage 9 zu § 14 BewG ermittelt werden. Der für die Bewertung der Schenkung anzusetzende Grundstückswert richtet sich nach den Wertverhältnissen zur Zeit der Zuwendung unter Berücksichtigung des Kaufpreisschwundes.

Erst wenn man zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine Schenkung vorliegt, ist die Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers zu prüfen.

Anmerkung: Dieses Urteil dürfte gleichermaßen für den Schlusserben in einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten und Eintritt der Bindungswirkung des Testaments gelten. Der Bundesgerichtshof hat damit in der Praxis sehr häufig vorkommende Rechtsfragen geklärt. Insbesondere die Bewertungsfrage wurde von den Gerichten bislang sehr unterschiedlich beantwortet.

Text erstellt von

Rechtsanwalt Michael Wemmer

Fachanwalt für Erbrecht

 

 

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