Wohnraummiete: 4-jähriger Kündigungsausschluss ist wirksam

Der Bundesgerichtshof hat am 23.08.2016, Az.: VIII ZR 23/16, entschieden, dass ein formularmäßiger Kündigungsausschluss nur dann unwirksam ist, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann –  überschreitet. Eine Klausel, wonach die ordentliche Kündigung erstmals zum Ablauf des 4-Jahreszeitraumes möglich ist, legt der BGH dahin aus, dass das Kündigungsrecht nicht erst nach Verstreichen der 4-Jahresfrist, sondern unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu deren Ablauf ausgeübt werden kann.

Text erstellt von

Rechtsanwalt Michael Wemmer

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

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