Öffentliches Recht / Wirtschaftsverwaltungsrecht: Betriebskostenerstattung, Thüringer Kindertagesstättengesetz, keine Pauschalen

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hatte sich mit dem Urteil vom 2. Juli 2015 mit der Erstattung von Betriebskosten einer Stadt (hier: Stadt Erfurt) gegenüber einem privaten Träger einer Kindertagesstätte zu befassen. Die Stadt Erfurt hatte die Erstattung der Betriebskosten für die Allgemeinen Geschäfts- und Verwaltungskosten durch die Festsetzung von Pauschalbeträgen (ein fester Betrag für jedes Kind je Kindertagesstätte) vorgenommen. Die Pauschalen waren für viele private Träger nicht auskömmlich.

Das OVG entschied: § 18 Abs. 8 ThürKitaG steht einem Betriebskosten-Erstattungssystem auf der Grundlage von Pauschalen entgegen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der zu erstattenden Betriebskosten hat die Gemeinde die Bedingungen des Einzelfalls zu beachten.

Damit ist jegliche Form der Betriebskostenerstattung durch Pauschalen mit § 18 Abs. 4 und 8 ThürKitaG nicht vereinbar. Es hat eine Abrechnung nach den konkret entstandenen Betriebskosten zu erfolgen.

Siehe hierzu ThürOVG, Urteil vom 2. Juli 2015, Az.: 3 KO 565/13 in ThürVBL 2016, 140; siehe hierzu auch den Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. Andreas Stute: „Die Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zum Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz“ in ThürVBL 2016, 133.

Dieser Text wurde verfasst von Rechtsanwalt Dr. Andreas Stute

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