Öffentliches Baurecht: Abrissverfügung – Beseitigung eines Wochenendhauses

Das OVG Münster (Nordrhein-Westfalen) hat sich in zwei Gerichtsverfahren mit einer Beseitigungsverfügung über ein Wochenendhaus zu befassen gehabt. Es handelte sich um ein Wochenendhaus mit einer Grundfläche von 60 m², das bereits 1957 errichtet worden war. Der zuständige Landkreis hatte bereits 1970 die Beseitigung des Gebäudes verfügt. In einem gerichtlichen Vergleich wurde vereinbart, dass das Haus von dem Landkreis geduldet wird, solange es im Eigentum und in der Nutzung des klagenden Ehepaares bleibt. Nachdem dieses Ehepaar 2012 verstorben war, verfügte der Landkreis erneut den Abriss des Gebäudes gegenüber den Kindern.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Beseitigungsanordnung eines Gebäudes voraus, dass es formell und materiell illegal ist. Das hier betreffende Wochenendhaus war formell illegal, da eine Baugenehmigung zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat.

Das Wochenendhaus war auch materiell illegal, da es nach dem Baurecht nicht genehmi-gungsfähig war und ist. Das Wochenendhaus liegt im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, wie das OVG NRW in dem einen Verfahren feststellte. Zur rechtlichen Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 BauGB vom Außenbereich nach
§ 35 BauGB führte das Oberverwaltungsgericht aus: Der Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB erfasst nicht jede beliebige bauliche Anlage. Bebauung in diesem Sinne sind vielmehr Bauwerke, die für eine angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Gebäude oder Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie
z. B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser oder ähnliches, sind in aller Regel keine Bauten, die in die Abgrenzung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils einbezogen werden könnten.

Danach war das hier betreffende Wochenendhaus auch materiell rechtswidrig, weil es im Außenbereich gemäß § 35 BauGB nicht genehmigt werden kann.

Dem Erlass der Beseitigungsanordnung stand auch nicht das aktive Dulden durch den Landkreis entgegen. Denn der abgeschlossene Vergleich war nur personenbezogen und beschränkte sich auf die Lebenszeit der Eltern des Klägers. Auch soweit ein Beitragsbescheid für den Kanalanschluss im Jahre 1990 erging, ergibt sich hieraus keine aktive Duldung.

Eine Beseitigungsanordnung setzt auch eine Abwägung über das „Für“ und „Wider“ voraus, so das OVG Münster. Eine solche Abwägung ist jedoch nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen Zustands sprechen. Hierzu waren in dem Fall keine Anhaltspunkte feststellbar;

siehe OVG Münster (Nordrhein-Westfalen), Urteile vom 20. April 2016, Az: 7 A 1367/14 und 7 A 1366/14, Baurecht 2016, 1129.

Dieser Text wurde verfasst von Rechtsanwalt Dr. Andreas Stute

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