Gewerblicher Rechtsschutz / Wettbewerbsrecht: Telefon-Werbung, E-Mail-Werbung
Nach § 7 Abs. 2 UWG ist eine Werbemaßnahme eine unzumutbare Belästigung und damit wettbewerbswidrig in folgenden Fällen:
- Telefonanruf:
– Bei einem Verbraucher liegt keine ausdrückliche Einwilligung vor,
– bei einem sonstigen Marktteilnehmer, also insbesondere Werbeunternehmen, muss mindestens eine mutmaß-
liche Einwilligung des Angerufenen vorliegen.
- Werbung durch Faxgeräte, durch elektronische Post wie E-Mail:
Es muss eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegen.
Eine gesetzliche Ausnahme von der Einwilligung für die Werbung per elektronischer Post sieht § 7 Abs. 3 UWG vor. Danach ist die Einwilligung nicht erforderlich, wenn der Unternehmer
- a) die elektronische Postadresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, und
- b) er diese Adresse zu direkter Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet und
- c) der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- d) der Kunde bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
Mit der Frage der mutmaßlichen Einwilligung hatte sich das OLG Frankfurt a. M. in seinem Beschluss vom 27. Januar 2016 zu befassen. Der Hersteller von Arbeitsstühlen hat bei Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern angerufen und dabei sehr ausführlich über die Notwendigkeit ergonomischen und gesunden Sitzens am Arbeitsplatz aufgeklärt, was in Anbetracht der in der Bevölkerung weit verbreiteten Rückenleiden von Interesse ist. Im Rahmen dieser Aufklärung warb er auch für seine Arbeitsstühle. Auch wenn ein allgemeines Interesse an der Aufklärung über die Vermeidung von Rückenschmerzen, gerade bei Berufen mit sitzender Tätigkeit, bestehen mag, ergibt sich hieraus nicht eine mutmaßliche Einwilligung für den Anruf. Dies gelte erst recht unter dem Aspekt, dass eine andere Möglichkeit der Werbung, nämlich die Briefwerbung, besteht;
so OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27. Januar 2016, Az. 6 U 196/15, WRP 2016, 745.
Eine Kundenzufriedenheitsumfrage ist Werbung. Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, eines Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Als Werbung sind auch solche Absatzfördermaßnahmen wie Sponsoring oder Imagewerbung zu verstehen.
Wird diese Werbung per E-Mail versandt, ist sie nur statthaft, wenn die Voraussetzungen zu § 7 Abs. 2 bzw. Abs. 3 UWG vorliegen, OLG Dresden, Urteil vom 26. April 2016, Az. 14 U 1773/15.
Der Text wurde verfasst von Rechtsanwalt Dr. Andreas Stute
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