Privates Baurecht: Die Partei, die Einwände gegen das Gutachten einbringt, muss dafür den Kostenvorschuss zahlen

Die Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens ist auch dann anzunehmen, wenn eine Partei zwar innerhalb der hierfür gesetzten Äußerungsfrist Einwände gegen ein Gutachten erhebt, aber gleichzeitig unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass keine Bereitschaft zur Leistung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses besteht.

(OLG Bamberg, Beschluss vom 14.04.2015 – 4 W 32/15)

Mitgeteilt von Justus Kehrl

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