Ausschlagungsfrist verpasst! Was nun?

Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beträgt i.d.R. nur 6 Wochen. Dieser Zeitraum reicht kaum aus, um sich ein Bild über den Nachlass und dessen Werthaltigkeit zu verschaffen, zumal man ohne Erbschein auch kaum an die benötigten Informationen heran kommt. So kommt es nicht selten vor, dass die Erbschaft durch das Verstreichen lassen der Ausschlagungsfrist angenommen wird, und sich im Nachhinein herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist. Ein Irrtum setzt allerdings voraus, dass man sich überhaupt Gedanken über den Nachlass gemacht hat, und dies nachweisen kann, beispiele duch Anfragen an Miterben, Grundbuchämter, Banken etc., auch wenn teilweise wegen des Fehlens eines Erbscheines keine Auskünfte erteilt werden. Dann aber sind viele Nachlassgerichte recht anfechtungsfreundlich.

Auch wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft nicht hat annehmen wollen, weil er sich über das Bestehen der Ausschlagungsfrist, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufes in Unkenntnis gewesen ist oder geglaubt hat, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben, kann die Fristversäumnis wegen Irrtums angefochten werden, OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2021, Az.: 3 W 45/21.

Mitgeteilt von Michael Wemmer

Fachanwalt für Erbrecht

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