Know-how-Schutz? – Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)

Ein technisches oder betriebliches Know-how kann rechtlich nur eingeschränkt geschützt werden, indem ein Patent oder auch Gebrauchsmuster angemeldet wird, sofern eine technische Erfindung vorliegt. Für die äußere Gestaltung eines Gegenstandes kann auch der Designschutz eingetragen werden, auch kann unter Umständen bei bestimmten Werkleistungen ein Urheberrechtsschutz greifen. Für weite Bereiche der Geschäftsgeheimnisse, aber auch für den Schutz einer technischen Erfindung, falls ein Unternehmen dies nicht patentieren will, gibt es nur den wettbewerbsrechtlichen Schutz nach §§ 17-19 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und den Schutz gegen Nachahmung § 4 Nr. 3 UWG, was aber nur ein eingeschränkter Schutz ist.

Zur Vereinheitlichung der Rechtslage in den 28 EU-Staaten hat die EU die Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Richtlinie (EU) 2016/943) erlassen, die nun von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. Hierzu erlässt die Bundesrepublik Deutschland demnächst das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (vorliegend: Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 18.07.2018), mit dem die Richtlinie im Wesentlichen fast wörtlich in deutsches Recht umgesetzt wird.

Die Problemstellung:

In den Erwägungsgründen der Richtlinie wird hierzu ausgeführt: „Innovative Unternehmen sind zunehmend unlauteren Praktiken ausgesetzt, die auf eine rechtswidrige Aneignung von Geschäftsgeheimnissen abzielen, wie Diebstahl, unbefugtes Kopieren, Wirtschaftsspionage oder Verletzung von Geheimhaltungspflichten und ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union haben können. Neuere Entwicklungen, wie die Globalisierung, das zunehmende Outsourcing, längere Lieferketten und der verstärkte Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, tragen zu einer Erhöhung des von derartigen Praktiken ausgehenden Risikos bei. Der rechtswidrige Erwerb und die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen beeinträchtigen die Fähigkeit der rechtmäßigen Inhaber von Geschäftsgeheimnissen, Vorreiterrenditen aus ihren Innovationsanstrengungen zu erzielen.“.

Die Gesetzeslage in den EU-Mitgliedstaaten zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist sehr unterschiedlich und teilweise völlig unzulänglich. Die nun zu erzielende Rechtsvereinheitlichung in der EU ist gerade für deutsche Unternehmen zu begrüßen, da sie nun für ihre europaweiten geschäftlichen Aktivitäten einen einheitlichen Geheimnisschutz erlangen werden.

Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

Dies wird nun in § 2 GeschGehG definiert:

„Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die

a) weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
b) Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist.“.

Nach bisheriger Rechtslage war ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis jede einem nur begrenzten Personenkreis bekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung das Unternehmen ein berechtigtes Interesse hatte. Nach der neuen gesetzlichen Definition ist ein Geschäftsgeheimnis jede Information, die nur einem eingeschränkten Personenkreis aus einem Unternehmen bekannt ist und, was nun neu ist, einen „wirtschaftlichen Wert“ hat.

Der Begriff des wirtschaftlichen Wertes wird im Gesetz und in der Richtlinie nicht genauer definiert, jedoch ist er offensichtlich weit zu fassen. In den Erwägungsgründen (Nr. 14) der Richtlinie wird der Wert negativ definiert, als dass die Werthaltigkeit betroffen ist, wenn die Offenlegung die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder der betreffenden Position schädigt. Belanglose Informationen oder Informationen, die generell bekannt oder leicht zugänglich sind, sollen nicht geschützt sein. Geschützt sind daher: Forschungsergebnisse von Universitäten, interne Unternehmensdaten, Kunden- und Lieferantenlisten, Geschäftsstrategien, Marktanalysen, Prototypen, Herstellungsverfahren, Formen und Rezepte.

Neu ist die Regelung zu § 2 Nr. 1 a), wonach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ getroffen werden müssen. Nach § 17 UWG a. F. reichte ein erkennbarer subjektiver Geheimhaltungswille aus. Nun muss die Tatsache eines Geschäftsgeheimnisses durch nachprüfbare Geheimhaltungsmaßnahmen dokumentiert werden.

Hierdurch ergibt sich für die Unternehmen und die Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses eine konkrete Handlungspflicht. Es ist sehr zu empfehlen, diese Dokumentation schon heute vorzunehmen mit Blick auf die demnächst eintretende neue Rechtslage.

Welche Geheimhaltungsmaßnahmen angemessen sind, hängt von der Art und der Bedeutung des Geschäftsgeheimnisses ab. Nicht erforderlich ist es, jede geheimzuhaltende Information gesondert zu kennzeichnen; es schadet aber nicht, in dieser Weise, wo es passend ist, vorzugehen. Geheimhaltungsmaßnahmen sind z. B.: Zugangsbeschränkungen zu dem Betriebsgrundstück insgesamt und/oder zu besonderen Räumen (Forschungsstätten, Laboratorien) oder personalisierte, elektronische Beschränkungen zu geheimen Daten; wichtig dürften sein: allgemeine betriebsinterne Richtlinien und Anweisungen zu Geheimhaltungsverpflichtungen und entsprechende arbeitsvertragliche Regelungen mit Mitarbeitern, die Geheimnisträger sind; umfangreiche IT-Sicherungsmaßnahmen gegen elektronische Wirtschaftsspionage. Grundsätzlich gilt: Je wichtiger das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis für das Unternehmen, umso umfangreicher sind angemessene Sicherungsmaßnahmen.

Sollten angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nicht nachweisbar sein, werden einem betroffenen Unternehmen die Schutzrechte aus § 4 GeschGehG (Unterlassung, Schadensersatz, usw.) versagt bleiben.

Erlaubte Handlungen:

§ 3 GeschGehG definiert bestimmte erlaubte Handlungen, was ebenfalls gegenüber der alten Rechtslage neu ist.

Nach Nr. 1 kann ein Geschäftsgeheimnis auch durch „eigenständige Entdeckung oder Schöpfung“ erlangt werden. Hierdurch stellt der Gesetzgeber klar, dass ein Geschäftsgeheimnis von mehreren Inhabern parallel entwickelt werden kann und sich jeder auf sein Geschäftsgeheimnis berufen kann. Die parallele Entwicklung oder auch Doppelschöpfung war auch nach altem Recht und dem Urheberrecht, insbesondere auch für den Bereich des technischen Know-hows, anerkannt.

Aber aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung erscheint es angeraten, gerade bei technischen Entwicklungen deren Zeitpunkt der Entstehung zu dokumentieren, um so eventuell leichter den Tatbestand der Spionage nachweisen und den Einwand der Doppelschöpfung abwehren zu können.

Nach Nr. 2 kann ein Geschäftsgeheimnis auch rechtmäßig erlangt werden durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produktes oder Gegenstandes, sofern selbiges öffentlich verfügbar war oder sich im rechtmäßigen Besitz des Untersuchenden befindet. Gemeint sind die Fälle der sogenannten „Revers Engineering“, indem durch Rückbau und Untersuchung ein Geschäftsgeheimnis aus einem Produkt selbst entschlüsselt wird. Dies ist nun zulässig, sofern das Produkt rechtmäßig erworben wurde. Eine rechtliche Grenze ergibt sich nur nach § 4 Nr. 3 UWG im Falle einer sklavischen Nachahmung und wenn zudem eine Herkunftstäuschung oder eine Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung vorliegt.

Nach § 3 Nr. 2 b) GeschGehG ist auch ein Vertragspartner des Geheimnisinhabers zum Revers Engineering berechtigt, wenn er das Produkt rechtmäßig besitzt und keiner vertraglichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegt. Gemeint sind hiermit insbesondere die Fälle, in denen ein Zulieferunternehmen ein Produkt, in dem Geschäftsgeheimnisse enthalten sind, an einen Abnehmer, der das Hauptprodukt herstellt, verkauft.

In derartigen Fällen sollte unbedingt der Abnehmer des Produktes zur Geheimhaltung verpflichtet werden und es sollte auch ausdrücklich das Revers Engineering untersagt werden.

Was ist verboten? – § 4 GeschGehG, Handlungsverbote:

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 legt einen Beispielkatalog vor, wonach es verboten ist, ein Geschäftsgeheimnis zu erlangen durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen oder elektronischen Dateien und weiteren.

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 enthält ergänzend zu dem Beispielkatalog eine Auffangklausel bzw. Generalklausel, wonach jedes sonstige Verhalten zur Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses verboten ist, welches nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den anständigen Marktgepflogenheiten nicht entspricht. In der EU-Richtlinie wird formuliert: mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar. Die Auslegung dieser allgemeinen Begriffe wird die Rechtsprechung im Einzelfall vornehmen müssen, zumindest sind damit Handlungen wie Vertragsbruch, Vertrauensbruch, Verleitung und Anstiftung gemeint.

Verboten ist es auch, ein Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, welches unter Verstoß gegen die oben genannten Pflichten erlangt wurde, wodurch eine vertragliche Verpflichtung zur Geheimhaltung verletzt wurde oder auch wenn dies nach Abs. 3 mittelbar über einen Dritten erlangt wurde.

Rechtfertigungsgründe, § 5 GeschGehG:

Nach Nr. 1 kann die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gerechtfertigt sein, wenn dies zur Ausübung der freien Meinungsäußerung oder der Informationsfreiheit nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfolgt. Das Recht zur freien Meinungsäußerung und insbesondere der Pressefreiheit kann dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vorgehen, jedoch wird eine umfassende, verfassungsrechtliche Interessenabwägung vorzunehmen sein.

Nr. 2: Whistleblower-Schutz:

Eine Person darf ein Geschäftsgeheimnis nutzen und/oder offenlegen, wenn

– dies zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung, eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens dient und
– die Person in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.

Diese Neuregelung ist nicht unproblematisch. Nach der Gesetzesbegründung kann ein „sonstiges Fehlverhalten“ auch ein unethisches Verhalten darstellen und muss nicht notwendigerweise gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte einer solchen Auslegung nicht folgen werden. Danach könnte auch bei rechtmäßigem Handeln ein Geschäftsgeheimnis aus moralischen/ethischen Gründen offengelegt werden; dies wäre sehr bedenklich.

Die handelnde Person muss in der Absicht handeln, das allgemeine öffentliche Interesse schützen zu wollen. Nach der Gesetzesbegründung muss die Absicht das dominierende Motiv sein, „das aber im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden kann“, so die Gesetzesbegründung. Auch dies überzeugt mich nicht. Es kann nicht ausreichen, dass die handelnde Person nur nach ihrer subjektiven Auffassung zum Schutz des öffentlichen Interesses handelt. Vielmehr muss meines Erachtens der Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses in der willentlichen Zielrichtung (Absicht) des Handelnden liegen und zudem auch objektiv gegeben sein. Es ist zu erwarten, dass diese Norm Gegenstand vielfältiger Gerichtsentscheidungen und wissenschaftliche Auseinandersetzungen sein wird.

Einem potenziellen Whistleblower kann man nur anraten, sich von einem fachkundigen Juristen/in beraten zu lassen; ist seine Offenlegung nicht gerechtfertigt, macht er sich nach § 23 GeschGehG strafbar und u. U. Schadensersatzansprüchen ausgesetzt.

Ansprüche bei Rechtsverletzungen:

In den §§ 6 bis 14 GeschGehG sind die Ansprüche, wie sie im gewerblichen Rechtsschutz allgemein üblich sind, nochmals geregelt, insbesondere die Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Rückruf, Herausgabe, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht und weiteres.

Gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche:
Das große Hindernis zur Durchsetzung der oben genannten Ansprüche wie insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch war und ist der Umstand, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren substantiiert vortragen muss zu der angeblichen Verletzungshandlung des Gegners und insbesondere zu dem Gegenstand seines Betriebsgeheimnisses. Um den Prozess erfolgreich führen zu können, geht der Kläger die Gefahr ein, sein Geschäftsgeheimnis offenlegen zu müssen, obwohl es gerade nicht gewollt ist. Es drohen der Verlust und die Entwertung seines Geschäftsgeheimnisses im Prozess. Trägt der Kläger nicht entsprechend vor, besteht die Gefahr, den Prozess zu verlieren.

Dieses Dilemma versucht der Gesetzgeber durch §§ 16 bis 20 GeschGehG zu lösen. Danach kann das Gericht in „Geschäftsgeheimnis-Streitsachen“ anordnen, dass bestimmte Informationen als Geschäftsgeheimnis behandelt werden und die Parteien, ihre anwaltlichen Prozessvertreter, Zeugen und Sachverständige, zur Geheimhaltung verpflichten. Diese Verpflichtung wird nach § 17 mit einem möglichen Ordnungsgeld bis zu 100.000,00 EUR für den Fall der Verletzung abgesichert und gilt auch nach § 18 für die Zeit nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens so lange, wie ein Geheimhaltungsbedürfnis besteht. Nach § 19 kann das Gericht den Personenkreis, der Zugang zu dem Geheimnis erhält, beschränken.

Von dieser Regelung werden auch der Beklagte, also der mögliche Verletzer des Geschäftsgeheimnisses, und auch die Vertreter des beklagten Unternehmens erfasst. Es ist wenig überzeugend, wenn auch dieser Personenkreis von dem Gericht zur Geheimhaltung verpflichtet wird, denn der oder die beklagten Personen müssen schon fast schizophren sein, wenn sie im gerichtlichen Verfahren durch Lesen der Gerichtsakten oder in der mündlichen Verhandlung von dem wahrscheinlich begehrten Geschäftsgeheimnis offiziell Kenntnis erhalten, dies aber anschließend sozusagen gleich wieder vergessen müssten. Ein effektiver Schutz des Geschäftsgeheimnisses im Prozess ist nur denkbar, wenn zunächst dieser Personenkreis von der Kenntnisnahme eines Geschäftsgeheimnisses ganz ausgeschlossen wird, was § 19 wohl nicht vorsieht.

Der derzeit vorliegende Vorschlag zur Gesetzgebung dürfte wohl kaum geeignet sein, das vorgenannte Dilemma im Prozess befriedigend zu lösen.

Strafbarkeit:

Wie auch bereits nach § 17 UWG ist auch nach dem neuen Gesetz gemäß § 23 GeschGehG die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen strafbar, und zwar mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, und in Falle einer gewerbsmäßigen Verletzung sogar mit einer Freistrafe bis zu 5 Jahren.

 

Dieser Text wurde verfasst von Rechtsanwalt Dr. Andreas Stute, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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