Erbrecht: Kein Zugangsrecht der Eltern auf das Facebook-Konto des verstorbenen Kindes ohne Zustimmung sämtlicher Kommunikationspartner
Das Kammergericht hat mit Urteil vom 31.05.2017, Az. 21 U 9/16, ein Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben, wonach den Eltern eines minderjährigen Kindes als dessen Erben der uneingeschränkte Zugang zu dem Nutzerkonto für ein soziales Netzwerk gewährt werden müsse. Der Anbieter könne, so das Kammergericht unter Berufung auf das Fernmeldegeheimnis, den Zugang so lange verweigen, bis sämtliche Kommunikationspartner des verstorbenen Nutzers zugestimmt hätten. Allein der Umstand, dass die Nutzer über das soziale Netzwerk kommuniziert haben, beinhalte weder eine ausdrückliche noch eine mutmaßliche Einwilligung der Nutzer zur Weitergabe ihrer über das soziale Netzwerk geführte Korrespondenz.
Text erstellt von Rechtsanwalt Michael Wemmer
Fachanwalt für Erbrecht
05.11.2017
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