Wirtschaftsstrafrecht

Wer gemäß § 370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder andere, nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren … Weiterlesen

© 2019 - Weisskopf Rechtsanwälte Partnerschaft mbB