Wohnungseigentumsrecht: Ersteher darf Wohnungseigentümer, dem das Eigentum entzogen wurde, nicht den Besitz daran überlassen
Ein Wohnungseigentümer, dem wegen gemeinschaftschädigenden Störungen das Wohnungseigentum entzogen wurde, was im Wege der Zwangsversteigerumg durchgesetzt wurde, darf nicht vom Ersteher der Wohnung den weiteren Besitz daran erhalten. Dies führe, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.11.2016, Az.: V ZR 221/15, zu einer Pflichtverletzung des Erstehers gegenüber der Eigentümergemeinschaft, da aufgrund des Veräußerungsurteils feststünde, dass den übrigen Wohnungseigentümern der Verbleib des störenden Eigentümers unzumutbar sei. Dieser Zustand würde von dem Ersteher, der die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer nicht beendet, fortgeführt.
Text erstellt von Michael Wemmer
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
12.01.2017
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