Wettbewerbsrecht: Gewinnspiel, Rabatte, Arzneimittel, Preisbindung

Den meisten Bürgern ist nicht bekannt, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel einer Preisbindung unterliegen, ähnlich wie die bekanntere Buchpreisbindung. In Thüringen warb ein Apotheker in einer großformatigen Werbebeilage zu den Tageszeitungen für Produkte des nicht-verschreibungspflichtigen Sortiments und führte ein Gewinnspiel durch. Neben drei Hauptpreisen (Geldbeträge) wurden weitere Gewinne in Form von Gutscheinen: „10 % Rabatt für einen Artikel Ihrer Wahl“ bzw. „20 % Rabatt für einen Artikel Ihrer Wahl“ ausgelobt. Die seit Jahrzehnten allseits anerkannte Abmahnvereinigung: „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.“ ging hiergegen vor. Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena) entschied in seinem Urteil vom 17. August 2016, Az.: 2 U 14/16, dass dieses Gewinnspiel mit den ausgelobten Rabatten wettbewerbswidrig sei. Wegen der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist der zu gewinnende Rabatt auf dieses Sortiment nicht anzuwenden. Da aber nach dem Gewinnspiel von dem Teilnehmer der Rabatt „für einen Artikel Ihrer Wahl“ angeboten wurde, wird eine irreführende Erwartung bei dem Verbraucher erweckt, dass er diesen Rabatt auch auf verschreibungspflichtige, preisgebundene Arzneimittel erhalten könne, was jedoch nicht richtig ist.

Das OLG Jena sah daher einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. UWG (irreführende geschäftliche Handlung). Ich bin sogar der Auffassung, dass zudem auch ein Verstoß gegen § 5 a Abs. 2 UWG vorliegt, da es der Apotheker in diesem Fall unterlassen hat, den Verbraucher über eine wesentliche Information zu informieren, die jedoch der Verbraucher benötigt, um eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, nämlich ob er überhaupt an dem Gewinnspiel teilnehmen will. Wären in dem Text des Gewinnspiels die Verbraucher darauf hingewiesen worden, dass die zu gewinnenden Rabatte nur für das nicht-preisgebundene Sortiment verwendet werden können, dann hätte dies möglicherweise viele Verbraucher von einer Teilnahme an dem Gewinnspiel abgehalten.

Mit einem ähnlichem Fall hatte sich im Jahr 2011 das OLG Dresden zu befassen. In Leipzig hatte eine Apotheke damit beworben: „Die preiswerte Apotheke“ oder „Discount-Apotheke“ oder „Immer alles McGünstig“. Auch diese Werbung beurteilte das OLG Dresden als wettbewerbswidrig im Sinne einer irreführenden Werbung. Eine Apotheke kann nur „preiswert“ sein, soweit das nicht-preisgebundene Sortiment betroffen ist. Da die Werbung aber auch das viel wichtigere Sortiment der verschreibungspflichtigen, preisgebundenen Arzneimittel mit erfasst, ist eine derartige Werbung irreführend;

so OLG Dresden, Urteil vom 30. August 2011, Az.: 14 U 651/11, WRP 2012, 230

Dieser Text wurde verfasst von Rechtsanwalt Dr. Andreas Stute

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