Wettbewerbsrecht: Ergänzender Leistungsschutz, Nachahmung, Herkunftstäuschung

Wenn ein Hersteller ein Produkt neu entwickelt hat und erfolgreich verkauft, wird er regelmäßig feststellen können, dass Wettbewerber ähnliche, nachgeahmte Produkte auf den Markt bringen. Häufig kann man sich dagegen schützen, indem man ein Patentrecht hat, einen Markenschutz nutzt oder das Design nach dem Designgesetz schützen lässt. Häufig helfen diese Schutzrechte nicht weiter, weil z. B. keine technische Neuheit vorliegt oder das Patent abgelaufen ist, die Anbringung einer Marke an dem Produkt nicht gegen die Übernahme des äußerlichen Erscheinungsbildes schützt oder ein Designschutz nicht mehr angemeldet werden kann.

In derartigen Situationen ist sozusagen der letzte Schutz gegen Nachahmung der wettbewerbsrechtliche Schutz nach § 4 Nr. 3 UWG, der bestimmt:

„Unlauter (und damit rechtswidrig) handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für den Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.“

Danach gilt zunächst der Grundsatz, dass es erlaubt ist, fremde Waren oder Dienstleistungen nachzuahmen. Die Nachahmung wird erst rechtswidrig, wenn eines der zu Buchstaben a) bis c) vorgenannten Unlauterkeits-Merkmale erfüllt ist.

Der sogenannte ergänzende Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG greift nach dem vorgenannten Buchstaben c) dann ein, wenn die Kenntnisse für die Nachahmung unredlich erlangt worden sind, wenn also insbesondere Konstruktionsunterlagen oder ähnliche Unterlagen rechtswidrig erlangt wurden, z. B. durch Diebstahl oder durch den Bruch von Geschäftsgeheimnissen oder irgendwelchen Formen der Betriebsspionage.

Dieser Tatbestand ist jedoch regelmäßig nicht erfüllt, wenn das äußere Erscheinungsbild einer Ware, welches für jedermann sichtbar ist, in identischer oder sehr ähnlicher Form nachgeahmt wird. In einem solchen Fall kann der Unlauterkeits-Tatbestand der Herkunftstäuschung nach Buchstabe a) erfüllt sein. Mit einem solchen Fall hatte sich der BGH in seinem Urteil vom 14.09.2017, Az. I ZR 2/16 – Leuchtballon, in BB 2017, 2305; GRUR-Prax 2017, 494 zu befassen.

Der Kläger in diesem Rechtsstreit produziert und vertreibt Beleuchtungsprodukte, insbesondere eine transportable Federschirmleuchte unter der Bezeichnung „Powermoon“, die der Ausleuchtung von Baustellen, Polizei- und Feuerwehreinsatzorten sowie Veranstaltungs- und Parkflächen dient. Der auf einem Stativ montierte Leuchtballon ist mit einer Spannvorrichtung ausgestattet, die ähnlich einem Regenschirm zu öffnen ist und leicht transportiert werden kann, wie das Bild 1 darstellt.

Die Beklagte des Verfahrens befasst sich mit Baustellentechnik und vertreibt Baumaschinen aller Art. Auf einer Fachmesse für Baubedarf stellte sie das Modell einer Federschirmleuchte aus, wie in Abbildung 2 dargestellt.

Der „Powermoon“ des Klägers ist ballonförmig, während die Leuchte der Beklagten leicht birnenförmig dargestellt ist. Beide Leuchten haben eine farbige Oberseite, wobei bei beiden die Farbe unterschiedlich hergestellt werden kann, und eine lichtdurchlässige Unterseite, die zu Ausleuchtungszwecken technisch erforderlich ist.

Beide Produkte sind sehr ähnlich, zumal sie im Einzelfall farblich ähnlich gestaltet sein können, so dass die Gefahr einer Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3 a) UWG naheliegt. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof einen Wettbewerbsverstoß im Ergebnis verneint.

Zu dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz im Sinne einer Herkunftstäuschung führte er grundsätzlich aus:

„Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz im Sinne von § 4 Nr. 3 a) UWG besteht, wenn ein Unternehmer das Leistungsergebnis eines Mitbewerbers nachahmt und auf dem Markt anbietet, das über wettbewerbliche Eigenart verfügt und dieses Verhalten geeignet ist, eine vermeidbare Herkunftstäuschung hervorzurufen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie der Unlauterkeit der Herkunftstäuschung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die unlauterkeitbegründende Herkunftstäuschung und ihre Vermeidbarkeit zu stellen und umgekehrt.“

Danach sind mehrere Tatbestandsmerkmale im Einzelnen zu beurteilen und in ihrer gegenseitigen Wechselwirkung zu bewerten. Da hiernach mehrere Wertungsaspekte gegeneinander zu gewichten sind, ist diese Vorschrift nur mit großer Mühe anwendbar und ein Verstoß hiergegen im Vorfeld vor einem gerichtlichen Verfahren nur mit großer Schwierigkeit zu beurteilen.

Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen und deren Gewichtungen nach dem BGH-Urteil ist Folgendes anzuführen:

Eine Ware besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Eine wettbewerbliche Eigenart besitzt die klägerische Leuchte, jedoch habe sie keine besondere prägende Bedeutung. Insbesondere sei die Lichtdurchlässigkeit des Materials auf der unteren Hälfte als ein technisch notwendiges Merkmal außer Betracht zu lassen.

Die Beklagte habe die Leuchte der Klägerin nicht identisch, sondern nur nachschaffend übernommen, indem sie die Kugelform in eine Birnenform abgewandelt habe. Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen, wobei es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmung der Produkte ankomme, weil der angesprochene Geschäftsverkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern weil sein Erinnerungseindruck sich mehr auf die übereinstimmenden Merkmale konzentriere.

Danach läge nach Auffassung des Berufungsgerichts und der Bestätigung durch den BGH eine Herkunftstäuschung vor. Aber: Die Herkunftstäuschung sei nicht vermeidbar, weil keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten bestünden, um eine Herkunftstäuschung zu verhindern.

Es bestehen keine Ausweichmöglichkeiten: Die Anbringung einer Herstellerkennzeichens (Marke der Klägerin) am Beleuchtungskörper kann die Täuschung nicht beseitigen, weil der Ballon häufig als Werbefläche für die Unternehmen verwendet werden, die den Ballon einsetzen und eine klein angebrachte Marke nicht mehr sichtbar ist.
Eine farbliche Kennzeichnung scheidet ebenfalls aus, weil die Farbe der Oberdecke oft nach den Bedürfnissen des einsetzenden Unternehmens gestaltet werden (etwa Blau für das THW und Rot für die Feuerwehr).

Ein Austausch der charakteristischen Merkmale kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten – Größe und Form des Ballons – nur gering seien.

Da anderweitige Kennzeichnungsmöglichkeiten nicht bestehen und da „die Beklagte den zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum ausgeschöpft hat (birnenförmige Gestaltung), ist eine etwaige verbleibende Herkunftstäuschung hinzunehmen. In dieser Konstellation hat das Interesse der Beklagten als Wettbewerberin an der Nutzung einer gemeinfreien technischen Lösung sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis-Leistungswettbewerb gegenüber dem Interesse der Klägerin an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung Vorrang.“.

Damit liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 a) UWG nicht vor. Der Fall macht aber auch deutlich, dass eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und eine Vielzahl wettbewerblicher und technischer Aspekte zu beachten sind.

 

Dieser Text wurde erstellt von Rechtsanwalt Dr. Andreas Stute, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

12.01.2018

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