Gewerblicher Rechtsschutz / Markenrecht: Gemeinschaftsmarke wird Unionsmarke

Seit 1994 gibt es die europäische Gemeinschaftsmarke auf der Grundlage der Gemeinschaftsmarkenverordnung, welche durch das Harmonisierungsamt für Markenmuster und Modelle mit Sitz in Alicante, Spanien, verwaltet wird. Auf dieser Grundlage ist es seitdem möglich, bei dem Harmonisierungsamt Marken (und auch seit einiger Zeit Geschmacksmuster (= Designs)) zentral anzumelden, die dann in allen 28 EU-Mitgliedstaaten wirksam sind. Der Markeninhaber kann aus der Gemeinschaftsmarke seine Schutzrechte direkt vor jedem nationalem Gericht und auch bei den nationalen Markenämtern geltend machen.

Das Gemeinschaftsmarkensystem hat sich bewährt und erfreut sich großer Beliebtheit. Die Anzahl der Markenanmeldungen ist über die Jahre beständig angestiegen, im Jahr 2015 wurden mehr als 130.000 Marken angemeldet.

Hierbei muss man das europäische Markensystem im Auge behalten: Die Gemeinschaftsmarkenverordnung von 1994 basiert ihrerseits auf der europäischen Markenrichtlinie von 1988. Die Markenrichtlinie gab nicht nur den Inhalt der Gemeinschaftsmarkenverordnung vor, sondern verpflichtete auch alle Mitgliedstaaten, die Markengesetze mit gleichem Inhalt abzuändern und zu verabschieden. Deshalb wurde in Deutschland 1994 das alte Warenzeichengesetz abgeschafft und das Markengesetz eingeführt. Gleiches erfolgte auch in allen anderen EU-Mitgliedstaaten. Damit besteht auf europäischer und nationaler Ebene ein ganz überwiegend einheitliches Markenrecht im Hinblick auf das materielle Markenrecht und auch die Verfahren vor den Markenämtern. Diese beachtliche und gelungene europäische Rechtsvereinheitlichung vereinfacht für die Unternehmen den Aufbau eines europaweiten Markenschutzes ganz erheblich.

Eine entsprechende Rechtsvereinheitlichung gilt entsprechend auch für das Geschmacksmuster- und Designrecht.

Gleichwohl sah die Kommission Anlass, das Gemeinschaftsmarkensystem und die nationalen Markensysteme einer Überprüfung zu unterziehen. Als Ergebnis dessen ist nunmehr die Richtlinie (EU) 2015/2463 vom 16. Dezember 2015 über die Angleichung der nationalen Markengesetze und die Verordnung (EU) 2015/2424 vom 16. Dezember 2015 über die Unionsmarke in Kraft getreten.

Auf europäischer Ebene (Gemeinschaftsmarke) gibt es folgende Änderungen:

Die Gemeinschaftsmarke ist umbenannt worden in die

Unionsmarke,

das Harmonisierungsamt nennt sich nun

„Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum“,

auch kurz „das Amt“ oder auch „EUIPO“ genannt.

Dementsprechend heißt die Gemeinschaftsmarke nun „Unionsmarke“ und man spricht von den „Unionsmarkengerichten“ und der „Unionsmarkenverordnung“.

Es gibt nun viele rechtliche Änderungen im Detail, aber nur wenige, wesentliche Rechtsänderungen, von den folgende hervorzuheben sind:

Unions-Gewährleistungsmarke:

Völlig neu eingeführt wird eine sogenannte Gewährleistungsmarke, wodurch solche Marken bezeichnet werden, deren Verwendung das Vorliegen bestimmter Produkteigenschaften oder Dienstleistungseigenschaften als Qualitätsmerkmal voraussetzt. Die Gewährleistung der Qualitätseigenschaften muss durch eine dritte Person oder Prüfungsunternehmen sichergestellt werden. Voraussetzung für die Anmeldung ist weiter eine sogenannte „Satzung der Unions-Gewährleistungsmarke“, in der die Personen und Unternehmen benannt werden, die befugt sind, die Marke zu benutzen. Weiterhin sind in der Satzung die Bedingungen für die Benutzung der Marke und natürlich auch die Qualitätsanforderungen anzugeben.

Die Gewährleistungsmarke ist getrennt zu halten von der Kollektivmarke, die es schon seit jeher gibt. Bei der Kollektivmarke ist nicht Gegenstand eine bestimmte Qualität, sondern bei ihr finden sich mehrere Personen oder Unternehmen im Rahmen einer Satzung für die Kollektivmarke zusammen, um die Marke für eine bestimmte Art von Waren oder Dienstleistungen gemeinsam,im Rahmen eines Fachverbandes, zu verwenden.

Bei der Gewährleistungsmarke ist das Ziel, eine definierte Qualität der Waren oder Dienstleistungen mit Hilfe eines Prüfsystems zu garantieren. Die sogenannte Qualitätsfunktion, die eine Marke im Allgemeinen häufig hat, wird hier besonders hervorgehoben und rechtlich abgesichert.

Absolute Eintragungshindernisse:

Nach Art. 7 der Markenverordnung können bestimmte Marken seit jeher nicht in das Register eingetragen werden, wenn sie gegen sogenannte absolute Eintragungshindernisse verstoßen, wie z. B. mangelnde Unterscheidungskraft, Gattungsbegriff, indem die Marke nur die Art und Weise der Ware bezeichnet, gegen staatliche Hoheitszeichen verstößt und Ähnliches.

Dieser Katalog der Eintragungshindernisse ist um Art. 7 Abs. 1 j), k), l) und m) erweitert worden. Danach ist eine Marke nicht eintragungsfähig, wenn sie gegen geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben, dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine oder den gesetzlich garantierten traditionellen Spezialitäten von Agrarerzeugnissen sowie gegen Sortenbezeichnungen verstoßen. Diese geschützten Bezeichnungen können aufgrund von Unionsrecht, nationalem Recht oder auch internationalem Recht bestehen.

Benutzungsschonfrist:

Bereits nach der bestehenden Gesetzes- und Verordnungslage konnte eine Marke angemeldet werden, ohne dass sie sofort benutzt wurde. Erst wenn eine Marke fünf Jahre lang nicht benutzt wurde, konnte sie von dritter Seite wegen Verfalls mit der Löschungsklage angegriffen werden. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Marke nach einer Phase der Benutzung über einen zwischenzeitlichen Zeitraum von mehr als fünf Jahren nicht mehr benutzt wird.

Es ist diskutiert worden, diese Benutzungsschonfrist auf drei Jahre zu verkürzen. Davon hat man abgesehen, aber stattdessen ein sogenanntes 1-Klassen-System eingeführt. Nach bisheriger Rechts- und Gebührenlage konnte eine Marke zu einer Anmeldegebühr für zugleich drei Klassen angemeldet werden. Nunmehr umfasst die Anmeldung nur noch eine Klasse. Sollte das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis weitergefasst werden, muss für jede weitere Klasse eine zusätzliche Klassengebühr gezahlt werden. Man erhofft sich durch dieses geänderte Gebührensystem, dass der Umfang der angemeldeten Vorratsmarken (d. h. der Anmelder will die Marke nach der Anmeldung vorläufig nicht nutzen, sondern sicherstellen, dass Wettbewerber nicht eine solche oder eine ähnliche Marke anmelden) eingeschränkt wird.

Neues Gebührensystem:

Es gilt das 1-Klassen-System. Die amtlichen Gebühren für die Anmeldung einer Unionsmarke beträgt nunmehr bei Anmeldung auf Papier/per Telefax 1.000,00 € und bei elektronischer Anmeldung 850,00 €. Die Grundgebühr umfasst die Anmeldung für nur eine Klasse (früher drei Klassen). Für die zweite Klasse entsteht eine zusätzliche Gebühr von 50,00 € und für jede weitere Klasse jeweils eine Gebühr von 150,00 €.

Zum Vergleich: Die elektronische Anmeldung einer Marke mit drei Klassen kostet nunmehr 1.050,00 €, ehemals nur 750,00 €. Hierdurch soll der Anmelder veranlasst werden, den Schutz der Marken nur für die Waren und Dienstleistungen zu beanspruchen, für die er auch die Marke zukünftig tatsächlich verwenden will.

Neue Marken-Richtlinie:

Wie bereits oben dargelegt, ist zugleich eine Richtlinie über die Anpassung der nationalen Markengesetze erlassen worden. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Markengesetze entsprechend den Vorgaben der Richtlinie zu ändern und anzupassen. Hierdurch wird vor allem sichergestellt, dass die Union-Markenverordnung und die nationalen Marken-Gesetze in vielen Detailpunkten wieder gleiche Regelungen enthalten.

Durch die Richtlinie wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, auch national die Gewährleistungsmarke und auch im Hinblick auf die Gebühren dass 1-Klassen-System einzuführen, aber hierzu sind sie nicht verpflichtet.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis zum 14. Januar 2019 in nationales Recht umzusetzen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit das Deutsche Markengesetz demnächst novelliert wird.

Dieser Text wurde erstellt von Rechtsanwalt Dr. Andreas Stute

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