Erbrecht: Eröffnetes eigenhändiges Testament ist i.d.R. als Erbrechtsnachweis ausreichend
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.04.2016, Az.: XI ZR 440/15, entschieden, dass ein Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eigenhändigen Testaments nebst gerichtlichem Eröffnungsprotokoll nachweisen kann, wenn sich aus diesem Testament die Erbfolge eindeutig ergibt.
Anlass für den Rechtsstreit war die Weigerung einer Bank, die geerbten Konten an den Erben freizugeben, da dieser lediglich ein Testament nebst gerichtlichem Eröffnungsprotokoll vorlegte. Die Bank forderte die Vorlage eines Erbscheines. Der Erbe nahm später die Bank auf Erstattung der ihm durch das Erbscheinsverfahren entstandenen Kosten in Anspruch. Zu Recht, wie der BGH befand.
Text verfasst von Rechtsanwalt Michael Wemmer; Fachanwalt für Erbecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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