Erbrecht: Bei Weigerung des Notars, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen, hat der Erbe Beschwerde einzulegen

Der Erbe hatte 27 Notare angeschrieben zwecks Beauftragung mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, da er hierzu verurteilt worden war. Er erhielt nur Absagen oder gar keine Antwort. Der Pflichtteilsberechtigte hat beantragt, gegen den Erben ein Zwangsgeld festsetzen zu lassen, um seinen Anspruch durchzusetzen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 31.10.2016, Az. I-7 W 67/16, festgestellt, dass  dieser Antrag zulässig sei. Der Erbe sei im Vollstreckungsverfahren verpflichtet, die Handlung des mitwirkungspflichtigen Dritten (hier der Notar) mit der gebotenen Intensität einzufordern. Der Erbe hätte gegen die sich weigernden Notare beim zuständigen Landgericht Beschwerde einlegen müssen, da der Notar seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf.

 

Text erstellt von Rechtsanwalt Michael Wemmer

Fachanwalt für Erbrecht

23.02.2017

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