Erbrecht: Beginn der 10-Jahresfrist des § 2325 BGB bei Vorbehalt eines Wohnrechts

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15, eine Entscheidung getroffen, auf die die Praxis schon lange gewartet hat und die für das Pflichtteilsrecht von erheblicher Bedeutung ist: Auch bei lebzeitiger Zuwendung von Grundbesitz unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts an diesem oder Teilen davon kann ausnahmsweise der Ablauf der Frist des § 2325 BGB gehemmt sein. In der Regel ist das aber nicht der Fall, und zwar dann nicht, wenn der Erblasser den übertragenen Grundbesitz im Wesentlichen nicht mehr weiter nutzt. Im zur Entscheidung stehenden Fall hatten sich die Eltern bei der Übertragung ihres Wohngrundstücks das lebenslängliche Wohnrecht an den Wohnräumen im Erdgeschoss und den Nebengelassen vorbehalten, nicht jedoch am Ober- und Dachgeschoss. Das reichte, so der BGH nicht aus, um den Lauf der 10-Jahresfrist, nach deren Ablauf wegen der Übertragung keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr bestehen, zu hemmen.

 

Text verfasst von Rechtsanwalt Michael Wemmer

Fachanwalt für Erbrecht und für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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