Energierecht: Grundversorgungsvertrag, Stromlieferung, Gaslieferung, Haushaltskunde, Preiserhöhung

In einem Grundsatzurteil vom 28. Oktober 2015 hat der Bundesgerichtshof – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – zu der Frage der Preiserhöhung bei Gaslieferungsverträgen und Stromlieferungsverträgen Stellung genommen, die mit Privatkunden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung hat das Gericht eine Billigkeitskontrolle einer Preiserhöhung nach § 315 Abs. 3 BGB abgelehnt, aber zugleich festgestellt, dass dem Versorger ein einseitiges Recht zur Preiserhöhung nicht zustehe.

Es gibt ein Preisänderungsrecht nur in engen Grenzen. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossen Energielieferungsvertrages ist der Grundversorger nur berechtigt, Steigerungen seiner (Bezugs-) Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an die Kunden weiterzugeben. Weiter ist er verpflichtet, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigenden wie Kostenerhöhungen.

Von den Preisänderungsrechten nicht erfasst sind hingegen Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-) Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen. Nur in diesen engen Grenzen ist eine einseitige Preiserhöhung möglich;

so Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. April 2016, Az. VIII ZR 2011/10, RdE 2016, 301; unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2015, Az. VIII ZR 158/11.

Dieser Text wurde verfasst von Rechtsanwalt Dr. Andreas Stute

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